Diskussion:Gemeindeverband (Deutschland)
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Mehrzweckpflichtverband?
BearbeitenSollte das hier erklärt werden? und/oder Mehrzweckverband und Pflichtverband einzeln?-- Diwas 03:43, 8. Jan. 2010 (CET) Bezogen auf Verwaltungskooperation zwischen Gemeinden. Oder soll das in den anderen Artikeln erklärt werden? Jeweils mit ein/zwei Sätzen? -- Diwas 03:51, 8. Jan. 2010 (CET)
Überarbeiten
BearbeitenSoweit ich es verstehe ist der Begriff „Gemeindeverband“ im Grundgesetz und den Landesverfassungen nicht scharf definiert. Aber mein Eindruck ist, das einige der Aussagen im Artikel nicht belastbar sind, insbesondere die Aussagen, welche Verwaltungseinheiten definitiv Gemeindeverbände sind. Die gilt insbesondere die Ämter, aber auch bei anderen Verwaltungseinheiten sollte man das belastbar belegen.
Der Grund für meine Bedenken ist, dass ich ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gefunden habe, dass sagt
„Die in Schleswig-Holstein gebildeten Ämter sind jedoch keine Gemeindeverbände im Sinne der Landessatzung.“
Von der Begründung her könnte man die Argumentation eventuell auf alle Bundkörperschaften erweitern, z.B.:
„Den schleswig-holsteinischen Ämtern fehlten danach fast alle Eigenschaften, die einem kommunalen Zusammenschluß den Status einer Gebietskörperschaft verleihen. Es handelte sich um einen Zusammenschluß selbständig bleibender Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes, für die in der neueren Literatur der Ausdruck Bundkörperschaft verwendet wird (vgl. OVG Lüneburg, OVGE 26, 487 [494 f.]; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Auflage, 1976, § 84 III d 4).“
Das Urteil ist von 1977 und bezog sich auf die spezielle Situation in Schleswig-Holstein, aber ein aktuelles Urteil und das daraus entstandene Gesetzesvorhaben bestätigt die Situation zumindest für Schleswig-Holstein:
„Für die Landesebene und auf der Ebene der Gemeinden und Gemeindeverbände verlangt Art. 3 Absatz 1 der Landesverfassung eine unmittelbare Wahl der jeweiligen Volksvertretung.“
„Die neue Amtsordnung verhindere insbesondere eine schleichende Entwicklung von Ämtern zu Gemeindeverbänden.“
Ich bin kein Jurist und will momentan keine grösseren Änderungen machen. Deshalb habe ich meine Zweifel schon bei Portal Diskussion:Recht angesprochen, leider bisher ohne Reaktion. Aber eventuell sieht das hier noch einmal jemand, der Zeit und das nötige Know-How hat, einige der Aussagen entweder durch Belege zu erhärten oder zu korrigieren.
Danke und Gruss, --S.K. (Diskussion) 00:49, 12. Aug. 2013 (CEST)
"Stadt" neben Gemeinde aufgeführt
BearbeitenBereits die eingangs gezeigte Grafik zeigt die Kreisfreien Städte als etwas anderes als die Gemeinden aufgeführt. Bitte in der Grafik verdeutlichen, daß auch Kreisfreie Städte Gemeinden sind. In der Auflistung sind für NRW zutreffend 396 Gemeinden aufgeführt. Die über 200 "Städte" gibt es nicht zusätzlich. Die sind in der Zahl der 396 Gemeinden enthalten, die Kreisfreie Stadt Köln als die größte davon. Der Kreis Aachen war mal Teil der 23 Kreise. Wegen des Sondergebildes mit der bisherigen Kreisfreien Stadt Aachen müsste man wohl 22+1 schreiben, ggf. eine erklärende Fußnote einfügen. --94.220.54.14 18:10, 15. Aug. 2014 (CEST)
Besser „Gemeindeverbund“
BearbeitenIch finde „Gemeindeverband“ sehr unglücklich...: „Verbände“ sind bei mir die Gewerkschaften, Berufsverbände (z. B. VDI, Hartmannbund etc.), (große bzw. bundesweit tätige) Vereine u. ä. Sehr viel passender (und den Terminus gibt es ja durchaus auch) wäre „Gemeindeverbund“, handelt es sich doch gerade nicht um einen „Verein“, sondern um einen Zusammenschluß von einst selbständigen Kommunen zu einer Verwaltungseinheit. --Struppix (Diskussion) 19:47, 6. Okt. 2017 (CEST)
- Meine Initialreaktion war: "ja mei, was ich mir wünsche interessiert auch nicht jeden". That being said, die viel wichtigere und ernsthaftere Antwort ist die: aus genau dem Grund soll man eben gerade nicht von einem Gemeindeverbund reden, weil es sich um einen Zusammenschluß von einst selbständigen Kommunen zu einer Verwaltungseinheit eben gerade nicht handelt, sondern gerade um einen Verein von selbständig bleibenden Kommunen. (Ein "Verband" ist übrigens im Unterschied zu einem Verein meistens ein Verein von Vereinen, oder sonstigen juristischen Personen, bzw. enthält eine innere Gliederung.)--2001:A61:260C:C01:404B:5F0D:8EB1:33AC 20:28, 19. Mär. 2018 (CET)
Verbandskörperschaft und/oder Gebietskörperschaft
BearbeitenDer Artikel zu Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland) ordnet Gemeindeverbände klar unter den Verbandskörperschaften ein. Das passt, denn schließlich sind die Mitglieder ausschließlich Gemeinden und somit selbst juristische Personen (nämlich Gebietskörperschaften). Das im Artikel erwähnte Urteil DFR - BVerfGE 52, 95 - Schleswig-Holsteinische Ämter - www.servat.unibe.ch/, wo es übrigens um SH geht, setzt voraus, dass Gemeindeverbände Gebietskörperschaften sind. Kann man das verallgemeinern? Wenn ja, sind dann folglich Gemeindeverbände gleichzeitig als Verbands- als auch als Gebietskörperschaften einzuordnen? --PeterTrompeter (Diskussion) 08:15, 24. Okt. 2020 (CEST)
- Der Artikel Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland) ist hier schlicht im Unrecht. Gemeindeverbände können zwar in manchen Bundesländern auch Verbandskörperschaften sein, müssen dies aber keineswegs. Im Kommunalrecht der meisten Bundesländer werden zumindest die Kreise/Landkreise explizit als "Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften" bezeichnet, von "Verbandskörperschaft" kann hier nur insofern die Rede sein, als dass die Finanzierung durch die Kreisumlage erfolgt. In Ländern wie Schleswig-Holstein, in denen eine direkt gewählte Volksvertretung für Gemeindeverbände vorgeschrieben ist, können "typische" Verbandkörperschaften mit indirekt gewähltem Leitungsorgan auf jedenfalls nicht Gemeindeverbände sein, in anderen Ländern hingegen theoretisch schon. Das eigentliche Problem besteht darin, dass die Begriffe "Gebietskörperschaft" und "Verbandskörperschaft" ebenso wie "Gemeindeverband" in Deutschland keine allgemeingültige Legaldefinition besitzen. Während aber "Gemeindeverband" im Verfassungsrecht des Bundes und der Länder verwendet wird und "Gebietskörperschaft" zumindest im Kommunalrecht der Länder, wird der Begriff "Verbandskörperschaft" meines Wissens nirgendwo im positiven Recht verwendet. Die typischen sogenannten Verbandskörperschaften werden positiv-rechtlich einfach als Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne weitere Attribute definiert, alles andere ergibt sich aus den Details des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Verbandsordnung. Der Begriff "Verbandskörperschaft" ist somit ein rein negativer Begriff, der alles umfasst, was weder eindeutig Gebietskörperschaft noch eindeutig Personenkörperschaft ist. --2A02:3033:402:6FC8:1:0:D1DD:1B84 06:29, 27. Jul. 2023 (CEST)
Bremen
BearbeitenLaut Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bilden Bremen und Bremerhaven einen Gemeindeverband höherer Ordnung. --Diwas (Diskussion) 04:41, 22. Nov. 2020 (CET)
Bug: Grafik in Artikelvorschau auf Englisch
BearbeitenDie Grafik mit der Pyramide, welche in der Artikelvorschau angezeigt wird wenn man die Maus in anderen Artikeln über einen Link auf diesen Artikel hovern lässt, wird in der Artikelvorschau auf Englisch angezeigt. Nur wenn man auf den Artikel klickt erscheint sie dann richtig auf Deutsch. Bitte beheben. --87.122.168.15 00:51, 20. Okt. 2022 (CEST)
Niedersächsische Samtgemeinden
BearbeitenLaut NKomVG sind Samtgemeinden in Niedersachsen zwar ebenso wie Gemeinden und Landkreise „Kommunen“ (§ 1 Abs. 1), aber nur Gemeinden und Landkreise werden explizit als „Gebietskörperschaften“ (§ 2 Abs. 2) bzw. „Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften“ (§ 3 Abs. 1) bezeichnet. In Bezug auf Samtgemeinden heißt es dagegen lediglich, sie seien „Gemeindeverbände“ (§ 2 Abs. 3). In der Tabelle unter Beispiele werden die niedersächsischen Samtgemeinden derzeit trotzdem eindeutig in der linken Spalte als Gebietskörperschaften klassifiziert. Ich finde, es sollte wenigstens eine Anmerkung geben, dass sie es lediglich de facto sind, aber nicht de jure, zumindest nicht explizit. Hat jemand etwas dagegen, wenn ich eine entsprechende Anmerkung verfasse? --Wolophone (Diskussion) 23:30, 19. Dez. 2022 (CET)
- Die niedersächsischen Samtgemeinden repräsentieren den ansonsten in Deutschland seltenen Typ der kommunalen Bundkörperschaft mit direkt gewählter Volksvertretung. Der bundkörperschaftliche Aspekt besteht dabei in der Möglichkeit des Ein- und Austritts oder der freiwilligen Neugliederung durch die Ortsgemeinden ohne Mitwirkung des Gesetzgebers, der gebietskörperschaftliche Aspekt in der Direktwahl der Organe. Der einzige strukturell unmittelbar vergleichbare Fall in Deutschland sind die (bisher nur experimentell vorgesehenen und de facto nur in einem Fall existenten) brandenburgischen Verbandsgemeinden, die gesetzlich als "gebietskörperschaftliche Gemeindeverbände" definiert sind, aber die Möglichkeit des selbständigen Ein- und Austritts vorsehen. Korrekterweise sollte die Tabelle deshalb zumindest eine Übergangskategorie zwischen Gebiets- und Bundkörperschaften enthalten. Im übrigen ist die Tabelle für diesen Artikel sowieso fehlerhaft, da sie einfach eine Übersicht über kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts bietet, die jedoch keineswegs alle Gemeindeverbände im Sinne des Verfassungsrechts des Bundes und der Länder oder des Landeskommunalrechts sind. Zumindest in denjenigen Ländern, deren Landesverfassungen explizit direkt gewählte Volksvertretungen für Gemeindeverbände vorschreiben, können typische Bundkörperschaften mit indirekt gewählter Verbandsvertretung gar keine Gemeindeverbände sein (es sei denn, man nimmt an, ihre Satzungen seien unerkannterweise verfassungswidrig). --2A02:3033:402:6FC8:1:0:D1DD:1B84 06:53, 27. Jul. 2023 (CEST)