Maßnahme (Recht)
Eine Maßnahme im Rechtssinn ist ein einseitig-hoheitliches Handeln des Staates, das im Unterschied zur Rechtsnorm nicht allgemein verbindlich ist, sondern einen Einzelfall betrifft.[1] Der Begriff wird auf unterschiedlichen Rechtsgebieten und für unterschiedliche Handlungen benutzt.
Öffentliches Recht
BearbeitenRechtsetzung
BearbeitenEin Maßnahme- oder Einzelfallgesetz[2] ist ein Gesetz, das ausnahmsweise nicht allgemeine Tatbestände, sondern nur einen oder wenige Einzelfälle regelt (Art. 19 Abs. 1 GG), beispielsweise Enteignungsgesetze gemäß Art. 14 Abs. 3 GG,[3] das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch oder die Investitionsmaßnahmegesetze im Zusammenhang mit den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit.[4]
Gesetzesvollzug
BearbeitenIm Verwaltungsrecht sind der Verwaltungsakt und die Allgemeinverfügung einer Behörde durch die Regelung eines bestimmten Einzelfalls bzw. einer bestimmbaren Vielzahl von Einzelfällen gekennzeichnet (§ 35 VwVfG).
Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind Verwaltungsakte, die nach den speziellen sicherheitrechtlichen Befugnisnormen zu beurteilen sind.[5]
Sozialrechtliche Maßnahmen wie die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienen der Verwirklichung der im SGB I genannten sozialen Rechte. Die einzelnen Sozialleistungen werden als Dienst-, Sach- und Geldleistungen erbracht (§ 11 SGB I).
Zivilrecht
BearbeitenDas Zwangsvollstreckungsrecht kennt zur Durchsetzung titulierter Ansprüche unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Schiedsgericht (§ 1041 ZPO).
Strafrecht
BearbeitenDie strafrechtlichen Maßnahmen sind legaldefiniert in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB.
Demnach sind Maßnahmen:
- die Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61–72 StGB)
- die Einziehung (§§ 73–76b StGB) und
- die Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB).
Darüber hinaus werden unter „Maßnahmen“ auch allgemein die verschiedenen Untersuchungshandlungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (erkennungsdienstliche Maßnahmen) verstanden.[6]
Europarecht
BearbeitenNach Art. 26 Abs. 1 des AEUV erlassen die EU-Organe die erforderlichen Maßnahmen (englisch measures), um den Binnenmarkt zu verwirklichen. Art. 288 AEUV versteht darunter „Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen“. Die EU-Verordnung hat allgemeine Geltung und ist insoweit nach deutschem Rechtsverständnis keine Maßnahme im Sinne einer Einzelfallregelung, sondern eine Rechtsnorm.
Weblinks
Bearbeiten- Thomas Stompe, H. Schanda: Der österreichische Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB. In: Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie. Band 11, Nr. 2, 2010, S. 30–36 (kup.at [PDF] zum Maßnahmenvollzug).
- Paul Oberhammer, Tanja Domej: Vorläufige Maßnahmen – Österreich (zu Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001[7])
- Bundesamt für Justiz: Strafen und Massnahmen in der Schweiz. System und Vollzug für Erwachsene und Jugendliche: ein Überblick 2010
- Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht: Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen gefährliche, strafrechtlich verantwortliche (Rückfall-)Täter im internationalen Vergleich 2011
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8.
- ↑ BVerfGE 7, 129 zur Lex Schörner
- ↑ BVerfGE 74, 264 - Boxberg
- ↑ Bernhard Stüer: Investitionsmaßnahmegesetze als Verfassungsproblem. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 1991, S. 1333 ff. (t-online.de [PDF]).
- ↑ Otfried Seewald: Polizei- und Sicherheitsrecht (PDF; 1,5 MB) 1995, auf uni-passau.de, abgerufen am 9. Juni 2020
- ↑ BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008, Az. 3 StR 545/07, Volltext
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 12, 16. Januar 2001, S. 1–23.