Ministerialdirektor

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Ministerialdirektor (MD, MDir, MinDir) ist in Deutschland die Amtsbezeichnung eines Beamten mit herausgehobener Dienststellung. Das Amt des Ministerialdirektors existiert aktuell im Bund, im Freistaat Bayern, in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie formal im Land Berlin.

Im Bundesdienst

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In der Bundesverwaltung bekleidet er nach dem beamteten Staatssekretär das zweithöchste Amt. Ministerialdirektoren dienen bei obersten Behörden des Bundes (Bundesministerien, Bundestags- und Bundesratsverwaltung, Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundespresseamt u. a.).

Dienststellung innerhalb einer Behörde

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Meistens haben sie die Funktion eines Abteilungsleiters in der Ministerialhierarchie inne und sind Vertreter des ihnen vorgesetzten beamteten Staatssekretärs.

Unter dem Ministerialdirektor steht in der Regel ein Ministerialdirigent (MDg, MDgt, MDirig, MinDirig) oder ein vergleichbarer Angestellter als Leiter einer Unterabteilung. In Einzelfällen untersteht dem Ministerialdirektor ein Ministerialrat. Zum Beispiel unterstehen im Bundespräsidialamt den Ministerialdirektoren bzw. Abteilungsleitern direkt die Ministerialräte (MR, MinR) bzw. Referatsleiter, da keine Unterabteilungen gebildet wurden.

Sie sind beim Bund in der Regel in die Besoldungsgruppe B 9 der Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes eingruppiert.[1] Als politische Beamte können sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Im Landesdienst

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In Deutschland gibt es Ministerialdirektoren nur in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz sowie formal im Berlin.

Baden-Württemberg

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Im Land Baden-Württemberg ist der Ministerialdirektor in der Regel der ranghöchste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretär auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor ist Leiter der Verwaltung (Amtschef) sowie allgemeiner und ständiger Vertreter seines Ministers. Er ist die Schnittstelle zwischen Verwaltung und der politischen Ebene, die vom Minister und dem Staatssekretär vertreten wird, wobei es auch unter bestimmten Voraussetzungen beamtete Staatssekretäre in Baden-Württemberg gibt. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern. Da in Baden-Württemberg keine Unterabteilungen bestehen, sind unter den Abteilungen die Referate eingegliedert, die somit wie im Bund von Ministerialräten geleitet werden.

In Baden-Württemberg wurde zum 1. Juli 2015 im Rang eines Ministerialdirektors ein Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie (CIO)[2] installiert. Der Bedeutung dieser Position entsprechend hat der Amtsinhaber über das Stammhaus Innenministerium hinaus ressortübergreifende Kompetenzen. Zusätzlich hat der „CIO“ Berichtsrecht im Kabinett. Diese besondere Konstruktion ist bundesweit einmalig.

Im Freistaat Bayern ist der Ministerialdirektor ebenfalls der ranghöchste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretär auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor kann der Amtschef des Ministeriums und damit allgemeiner und ständiger Vertreter seines Ministers sein.[3] Daneben kann es pro Ministerium einen weiteren Ministerialdirektor geben,[4] der diese besondere Stellung nicht hat. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern.

Ministerialdirektoren und Amtschefs sind in Bayern anders als im Bund und in allen anderen Ländern keine politischen Beamte.[5]

Die Bezeichnung Staatssekretär trägt in Bayern ein Mitglied der Bayerischen Staatsregierung (neben den Staatsministern und dem Ministerpräsidenten).

Im Land Berlin besitzt nur der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz das Amt eines Ministerialdirektors. Ihm untersteht das Sekretariat der Kultusministerkonferenz, das rechtlich gesehen eine Behörde des Landes Berlin ist.

Rheinland-Pfalz

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In Rheinland-Pfalz gibt es Ministerialdirektoren nur als ständige Vertreter folgender Positionen:

  • des Chefs der Staatskanzlei (Staatssekretärsrang)
  • des/der Bevollmächtigten beim Bund und für Europa und Medien (Staatssekretärsrang).

In seltenen Fällen sind Ministerialdirektoren direkt dem Minister unterstellte Beamte mit besonderem Aufgabenbereich.

Amt und Titel des Ministerialdirektors reichen zurück auf die Wirklichen Geheimen Räte der altpreußischen Ära, vor 1806. Die Verordnung wegen der den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817 schuf den Titel Wirklicher Geheimer Oberrath und Direktor für die Chefs und Direktoren einzelner Abtheilungen innerhalb eines Ministeriums; diese waren nun als Räthe I. Klasse eingestuft.[6]

Während des Deutschen Kaiserreichs gab es Ministerialdirektoren sowohl auf Reichs- als auch auf Landesebene. Als Räte erster Klasse standen sie gemäß dem Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871, das sich wie alle übrigen preußischen Hofrangreglements entlang der militärischen Rangfolge ausrichtete, mit dem Generalmajor gleichauf. Die wirklichen Geheimen Räthe mit Excellenz-Prädikat entsprachen hingegen den Generalleutnanten. Über diesen standen wiederum die preußischen Staatsminister (Generale), dann der Vice-Präsident des Staats-Ministeriums und schließlich der preußische Minister-Präsident (vor dem General-Feldmarschall). Unmittelbar nachgeordnet waren die, als Räte zweiter oder dritter Klasse eingestuften, Geheimen Oberräte (Oberst) bzw. Geheimen Räte (Oberstleutnant); aus diesen Vortragenden Räthen gingen die heutigen Ministerialräte hervor.[7] Auf Reichsebene unterstand die Ministerialdirektoren hingegen unmittelbar den Unterstaatssekretären ihrer Ministerien.

Gemäß der Reichsbesoldungsordnung von 1927 bezogen Ministerialdirektoren bis 1945 die Besoldungsgruppe B 5. Im selben Jahr schob sich das neue Amt des Ministerialdirigenten zwischen den Ministerialrat und den Ministerialdirektor.

Nach 1945 existierte das Amt z. B. auch in Bundesländern wie Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen.

Einzelnachweise

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  1. Jörg Bogumil, Werner Jann: Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland: Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Springer-Verlag, 2015, ISBN 3-322-95687-3, S. 88.
  2. https://cio-bw.de/
  3. Gesetze-Bayern.de: Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung § 4, abgerufen am 3. November 2021
  4. Gesetze-Bayern.de: Bayerische Besoldungsordnung Anlage 1 Besoldungsgruppe B 9, abgerufen am 3. November 2021
  5. Bayerische Staatszeitung: Braucht Bayern politische Beamte?, 29. April 2011
  6. Verordnung wegen der den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817. In: Rudolf von Stillfried-Alcántara: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 33–42.; Digitalisat. zeno.org
  7. Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871. In: Rudolf von Stillfried-Alcántara: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 42–47; Digitalisat. zeno.org